Eine unnötige Zusatzschlaufe
Die Transparenz- und Mitwirkungsinitiative führt zu einem demokratisch fragwürdigen Bürokratiemonster.
Nicht weniger als fünf kantonale Vorlagen gelangen am 8. März im Kanton Baselland zur Abstimmung. Für Diskussionen in der Öffentlichkeit sorgen bisher aber nur die Initiative «Tempo 30 auf Hauptstrassen nur mit Zustimmung des Volkes» und allenfalls noch die «Solar-Initiative». Kaum Beachtung findet indessen die «Transparenz- und Mitwirkungsinitiative», die uns vollmundig mehr Rechtssicherheit verspricht. Worin allerdings der eigentliche Nutzen des Volksbegehrens eines überparteilichen bürgerlichen Komitees tatsächlich besteht, bleibt ziemlich unklar.
Mit der Initiative wird eine sogenannte abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Gesetzen und neuen Verfassungsbestimmungen durch das Kantonsgericht gefordert. Doch schon hier dürften zahlreiche Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bereits aufhören zu lesen und denken: «Abstrakte Normenkontrolle» – das ist doch Juristenchinesisch pur.
Doch gar so schlimm ist es nicht. «Abstrakte Normenkontrolle» bedeutet in diesem Fall, dass das Kantonsgericht in seiner Funktion als Verfassungsgericht in einem demokratischen Prozess zustande gekommene – durch den Landrat beschlossene und allenfalls vom Volk an der Urne gutgeheissene – Erlasse auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung und dem Bundesrecht überprüfen kann. Einen konkreten Anwendungsfall braucht es nicht.
Das heisst: Irgendeine Interessengruppe oder eine im Landrat unterlegene Minderheit könnte gegen ein vom Landrat beschlossenes (und möglicherweise gar vom Volk gutgeheissenes) Gesetz beim Kantonsgericht Beschwerde führen mit dem Argument, dieses verstosse möglicherweise gegen Bundesrecht. Mit der abstrakten Normenkontrolle könnte das Kantonsgericht dann einen Erlass oder einen Teil davon aufheben, wenn es einen Verstoss gegen einen übergeordneten Rechtserlass feststellen würde.
Rechtsmittel in Hülle und Fülle
Nun ist es so, dass diese Möglichkeit bei Verordnungen oder landrätlichen Dekreten – Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe – bereits besteht. Und kantonale Gesetze, die als bundesrechtswidrig angesehen werden, können beim Bundesgericht in Lausanne gerügt werden. Rechtsmittel in Hülle und Fülle also, sollte man meinen.
Aber offenbar immer noch nicht genug. Denn nun soll das Kantonsgericht quasi als Prüfungsinstanz der kantonalen Gesetzgebung operieren und je nachdem den Daumen nach oben oder nach unten richten können. Ein staatspolitisch mehr als fragwürdiger Prozess, da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren sozusagen nur noch unter dem Vorbehalt erfolgen würde, dass später nicht das Kantonsgericht anders entscheidet.
Auf Bundesebene abgelehnt
Irgendwie mag das nicht zur schweizerischen halbdirekten Demokratie passen. So überrascht es denn auch niemanden, dass die schweizerische Bundesverfassung nicht zulässt, dass das Bundesgericht in Lausanne Bundesgesetze auf Verfassungsmässigkeit überprüft. Bei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde dies erneut diskutiert und ausdrücklich abgelehnt. Eine solche Kompetenz schien mit der Gewaltenteilung einerseits und der Volkssouveränität andererseits unvereinbar.
Zu Recht. Dies zeigt etwa ein Vergleich mit Deutschland: Hier kann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Bundesgesetze überprüfen, doch im Gegensatz zu Schweizer Gesetzen unterstanden diese nie einem Referendum oder einer Volksabstimmung. Ganz abgesehen vom grundsätzlichen Unterschied der beiden Systeme – dort repräsentative parlamentarische Demokratie, hier halbdirekte Demokratie.
Kompliziertes Verfahren
Für einen Umweg im Gesetzgebungsverfahren über das Kantonsgericht gibt es schlicht kein Bedürfnis, zumal gewährleistet ist, dass die Vereinbarkeit von kantonalem Recht mit Bundesrecht geprüft ist. Ausserdem ist das vorgeschlagene Verfahren vor Kantonsgericht mit Beteiligung aller Interessierten und der Landräte als sogenannte Beigeladene kompliziert und kann zu unnötigen Verzögerungen führen. Wen wundert es da, dass auch das Kantonsgericht selbst diesem Bürokratiemonster, das im Endeffekt auf eine Teilentmachtung des Gesetzgebers hinausläuft, mit äusserster Zurückhaltung begegnet.
Dass schliesslich die Regierung im Falle, dass das Kantonsgericht einen Passus als rechtswidrig erachten würde, innert 30 Tagen eine Alternative präsentieren müsste, erscheint wenig durchdacht. Wie sollte unter diesen Umständen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden? Kommt hinzu, dass das Kantonsgericht zusätzlich Verfassungsrevisionen zu beurteilen hätte, die auch von den eidgenössischen Räten zu gewährleisten wären: Wie das im Konfliktfall zu handhaben wäre, ist einigermassen unklar. Schnellschüsse, so weit das Auge reicht, zumal auch das Gerichtsverfahren «beschleunigt» durchzuführen wäre.
Fazit: Die Transparenz- und Mitwirkungsinitiative ist staatspolitisch fragwürdig, bringt keinerlei rechtsstaatlichen Mehrwert, sondern führt nur zu einer unnötigen Zusatzschlaufe, die das Verfahren verzögert.
Das sieht im Übrigen auch die Mehrheit des Landrats so. Diese lehnte das Volksbegehren in der Schlussabstimmung mit 53 zu 25 Stimmen ab, nachdem die vorberatende Rechtskommission die Initiative zuvor noch mit mit Stichentscheid des Präsidenten Dominique Erhard (SVP) zur Annahme empfohlen hatte.
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