Basler Regierung will Entlassungen erleichtern

Aufnahme von Marc Fehlmann aus dem Jahr 2016
Musste gehen: Museumsdirektor Marc Fehlmann. (© Archivfoto: PD BS)

Staatsangestellte sind in der Regel besser vor Kündigungen geschützt als Arbeitnehmerinnen und -nehmer in der Privatwirtschaft. Das führt immer wieder zu Diskussionen – und Problemen.

Basel-Stadt trennte sich kürzlich vom Polizeikommandanten Martin Roth und mehreren Blaulicht-Leitungsmitgliedern. Die Freistellung des damaligen Direktors des Historischen Museums Basel, Marc Fehlmann, hatte einen jahrelangen Rechtsstreit zur Folge – bis vor Bundesgericht. Beispiele für Diskussionen über Abfindungen liefern die Trennungen von Stadtentwickler Thomas Kessler oder Polizeikommandant Gerhard Lips.

Nun will die Basler Regierung die Kündigungsmodalitäten im Personalgesetz anpassen – um «die Flexibilität des Arbeitgebers in einem wichtigen Bereich» zu erhöhen, wie es am Mittwoch in einem Communiqué heisst. Man habe hier «Handlungsbedarf» festgestellt.

Der Vorschlag umfasst zwei Punkte. Einer davon betrifft alle Angestellten. Künftig soll es möglich sein, dass eine entlassene Person bei einer unrechtmässigen Kündigung nicht mehr weiterbeschäftigt werden muss, sondern eine Entschädigung erhält. Ob Kündigungen gerechtfertigt seien oder nicht – in beiden Fällen bestehe «eine irreparable Störung des Vertrauensverhältnisses». Unter solchen Umständen sei es nicht sinnvoll, ein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, schreibt die Regierung. Über die Höhe der Entschädigung soll die Rekursinstanz entscheiden, wobei «in der Regel maximal ein Jahreslohn» gesprochen werde.

Unter der neuen Regelung soll auch die aufschiebende Wirkung von Rekursen entfallen. Bisher verlängerte sich das Arbeitsverhältnis automatisch für die Dauer des Verfahrens, das «bis zu einem Jahr und länger» in Anspruch nehme. Der in dieser Zeit bezahlte Lohn könne nicht zurückgefordert werden – auch nicht, wenn der Rekurs abgewiesen wird. Die Regierung hält fest, dass die Personalrekurskommission den Entlassenen nur selten recht gibt: In den vergangenen fünf Jahren waren nur 2 von 48 Beschwerden erfolgreich.

«Besondere Nähe zu Departementsvorstehenden»

Die Regierung will ausserdem einen zusätzlichen Kündigungsgrund für das Kader einführen, und zwar den «Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten». Diese altertümlich anmutende Formulierung lehnt sich ans Bundespersonalrecht an. Betroffen sind rund 100 Mitarbeitende der Basler Kantonsverwaltung, die in wichtigen Stabsfunktionen arbeiten oder bedeutsame Organisationseinheiten leiten.

Wegen ihrer «besonderen Nähe zu den Departementsvorstehenden» habe eine gestörtes Verhältnis weitreichende negative Auswirkungen. «Eine zeitgerechte Trennung muss in solchen Situationen möglich sein.» Der zusätzliche Kündigungsgrund soll «durch den Anspruch auf eine angemessene Abfindung» ausgeglichen werden. Diese soll «mindestens einen halben und in der Regel maximal einen ganzen Jahreslohn» betragen.

Der zusätzliche Kündigungsgrund nimmt auch die Anliegen eines Vorstosses von LDP-Grossrätin Annina von Falkenstein auf. Die Vorlage gelangt nun wieder ins Parlament.

Abfindung und Kündigungsgründe

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