Baselland regelt Prämienverbilligung neu
Das neue Modell soll die regionalen Prämienunterschiede im Kanton berücksichtigen.
Ab 2028 tritt der Gegenvorschlag zur Prämienentlastungs-Initiative in Kraft. Er schreibt vor, dass jeder Kanton die Prämienverbilligung künftig neu regeln muss: Pro Kalenderjahr muss sie gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton entsprechen.
Gemäss den aktuellen Schätzungen wird der Kanton Baselland ab dem Jahr 2028 mindestens 260 Millionen Franken für die Prämienverbilligung aufwenden. Die Hälfte dieser Kosten trägt der Bund. Der Nettobetrag von Baselland steigt somit von aktuell rund 68 Millionen Franken auf gut 126 Millionen Franken an.
Die Baselbieter Regierung geht davon aus, dass dieser Betrag in den Folgejahren wegen der steigenden Gesundheitskosten weiter anwachsen wird, wie sie in einer Mitteilung vom Dienstag schreibt. Sie schlägt nun ein neues System für die Prämienverbilligung im Kanton vor und schickt eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung in die Vernehmlassung. Diese dauert bis am 20. November 2025.
Keine fixen Einkommensobergrenzen mehr
Das neue Prämienverbilligungs-Modell soll sicherstellen, dass die «beträchtlichen» Zusatzmittel von rund 58 Millionen Franken für die Prämienverbilligung «möglichst gerecht und transparent den Haushalten mit tiefen und mittleren Einkommen zugutekommen».
Die Prämienverbilligung soll sich neu ausgehend von einer Referenzprämie berechnen, die einem bestimmten Prozentsatz der regionalen Durchschnittsprämie entspricht. Die Regierung will die Referenzprämie so festlegen, dass sie einerseits den Prämienanstieg auf dem Markt abbildet, andererseits aber auch Anreize bietet, günstigere Versicherungsmodelle zu wählen. Gleichzeitig soll das System für die Versicherten verständlich und nachvollziehbar bleiben.
Abzug von Krankheits-, Unfall- und Behindertenkosten
Der Anspruch auf Prämienverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Referenzprämie und dem einkommensabhängigen Eigenanteil. Die neue Regelung verzichte «bewusst» auf feste Einkommensobergrenzen.
Die Prämienverbilligung wird nicht mehr kantonal einheitlich, sondern pro Prämienregion berechnet. Zukünftig sollen zudem auch Krankheits- und Behindertenkosten bei der Berechnung des massgebenden Einkommens abgezogen werden dürfen. Ebenso verhält es sich mit den behinderungsbedingten Kosten, wobei steuerlich nur die selbst getragenen Kosten zum Abzug zugelassen sind.